Komplex muss nicht kompliziert sein – Umsatzabstimmung im Bereich der Mehrwertsteuer

Die Umsatzabstimmung stellt nicht nur eine gesetzliche Pflicht dar, sondern soll damit verbunden werden, die mehrwertsteuerliche Behandlung der Transaktionen einer Selbstkontrolle zu unterziehen. Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Bericht.

Die Mehrwertsteuer (MWST) stellt eine Selbstveranlagungssteuer dar, wonach die MWST-Deklarationen jeweils innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einzureichen sind. Was in der Praxis jedoch oft vernachlässigt wird, ist die von Gesetzes wegen zu erstellende Umsatzabstimmung.

Das Wichtigste in Kürze

Art. 72 MWST-Gesetz (MWSTG) hält die Pflicht zur Erstellung einer Umsatzabstimmung fest. Allfällige Mängel sind in derjenigen Abrechnungsperiode zu korrigieren, in welche der 180. Tag seit Ende des Geschäftsjahres fällt. Demzufolge müssen Sie als steuerpflichtige Person innerhalb von 240 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres eine Umsatzabstimmung erstellen und allenfalls notwendige Berichtigungen vornehmen. So muss die Umsatzabstimmung bei einem Geschäftsjahresende per 31. Dezember bis zum 30. August vorgenommen werden.

Zukünftige Fehler bereits jetzt vermeiden

Da es sich bei der MWST um eine transaktionsbasierte Steuer handelt, kann die inkorrekte Abbildung von Geschäftsfällen im System zu wiederkehrenden Fehlern führen. Diese müssen rechtzeitig identifiziert werden, um eine weitere Falschbehandlung in Zukunft zu vermeiden und ein mögliches Optimierungspotential im Bereich der MWST zu erkennen. Wir empfehlen Ihnen daher, den Setup Ihres ERP-Systems in Bezug auf die korrekte Abbildung der Transaktionen aus MWST-Sicht einer entsprechenden Qualitätskontrolle zu unterziehen.

Korrekte Deklaration der Differenzen

Aus der Umsatzabstimmung muss gemäss Art. 128 Abs. 2 MWST-Verordnung ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen MWST-Sätze mit dem geprüften Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Hierzu sind die Erträge der einzelnen ER-Konti, aufwandmindernde Buchungen oder Veränderungen der Aktiven, mit den in den MWST-Abrechnungen vorgenommenen Deklarationen abzustimmen.

Differenzen zwischen dem Ertrag gemäss Jahresrechnung und den tatsächlich eingereichten MWST-Deklarationen sind auf Basis ihrer mehrwertsteuerlichen Qualifikation zu analysieren. Sofern eine Differenz auf eine Transaktion zurückzuführen ist, die der MWST unterliegt, ist diese zum massgebenden MWST-Satz zu versteuern. Allfällige nicht erklärbare Differenzen sind ebenfalls als steuerbaren Umsatz zum Normalsatz von derzeit 7.7% gegenüber der ESTV abzurechnen. Die Differenzen gegenüber den bereits eingereichten MWST-Deklarationen müssen in Form einer Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG) deklariert werden.

Auch wenn die Anforderungen an eine Vorsteuerabstimmung weniger weitreichend sind, vergessen Sie nicht, dass das MWSTG auch eine Abstimmung der deklarierten Vorsteuern verlangt. Dabei handelt es sich um die Abstimmung zwischen den deklarierten Vorsteuern und dem Vorsteuerkonto, welche innerhalb derselben Fristen wie die Umsatzabstimmung zu erstellen ist.

Ein Muss oder einfach Nice to have?

Eine systematische Einreichung der Umsatzabstimmung besteht nicht. Diese müssen Sie jedoch auf Nachfrage der ESTV vorlegen und stellt insbesondere bei MWST-Kontrollen meist das erste Dokument dar, welches einverlangt wird. Liegen keine Differenzen vor, besteht auch keine Pflicht zur Einreichung einer Berichtigungsabrechnung. Die ESTV geht dabei davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist, wenn innerhalb von 240 Tagen keine Berichtigungsabrechnung eingereicht wird. Sollte dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und die steuerpflichtige Person keine Umsatzabstimmung erstellen und/oder Differenzen nicht korrekt nachdeklarieren, können Strafen seitens der ESTV ausgesprochen werden, auch wenn diesbezüglich aktuell noch grosse Zurückhaltung ausgeübt wird. Nachbelastungen unterliegen Verzugszinsen von 4% pro Jahr.

Wenn Sie bei der Erstellung der Umsatzabstimmung oder einer Kontrolle der abgebildeten Geschäftsfälle Unterstützung wünschen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Weiterführende Informationen zum Thema MWST finden Sie auf unserer Homepage: MWST – Mehrwertsteuer Beratung – BDO

Kontaktieren Sie unser Expertenteam in Steinhausen.
Mirjam Limacher
BDO AG
MAS in Law / MAS in MWST
Mitglied der Fachgruppe MWST

mirjam.limacher@bdo.ch
Tel. 041 766 54 92
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Andrea Joss
BDO AG
DAS in MWST / Dipl. Betriebswirtschafterin HF

andrea.joss@bdo.ch
Tel. 041 368 13 43
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