Teilrevision der Verordnung zum Planungs- & Baugesetz vom 20.11.2018 (V PBG)- Stellungnahme

Der Zuger Gewerbeverband dankt der Regierung für die Einräumung der Möglichkeit, sich zu eingangs genanntem Geschäft vernehmen zu können.

Er macht davon innert Frist gerne wie folgt Gebrauch:

Der Gewerbeverband ist mit den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich einverstanden. Ergänzend regt er die nachfolgenden Punkte an.

§ 24 Dachgeschosse

In Absatz 3 ist der Begriff «Dachflächenfenster» ersatzlos zu streichen.
Dachflächenfenster sind ein geeignetes Instrument, um Dachgeschosse mit Tageslicht zu versehen. Dass die Anzahl bzw. Grösse beschränkt werden, macht keinen Sinn. Die bestehende Regelung führt insbesondere dann zu unnötigen Problemen, wenn sich Dachflächen über zwei Geschosse erstrecken.

Hindernisfreies Bauen

Weshalb den Gemeinden – trotz nicht erheblich erklärter Motion und seitens des Regierungsrates verneinten Anpassungsbedarfs – die Möglichkeit eingeräumt werden soll, betreffend hindernisfreies Bauen weitergehende Bestimmungen erlassen zu können, ist nicht einzusehen. Der Gewerbeverband lehnt deshalb diese Möglichkeit ab.
Sollte diese Möglichkeit trotzdem Einzug in die V PBG finden, ist in der Bestimmung betreffend die Musterbauordnung eine Ventilklausel einzubauen, gemäss welcher für Bauten mit mehr als 25 Arbeitsplätzen Ausnahmen bewilligt werden können. Dies, weil beispielsweise die Einräumung der Möglichkeit, einen Produktionsbetrieb rollstuhlgängig anpassen zu müssen, keinen Sinn macht, wenn die dortigen Arbeiten zum Vorneherein nicht im Rollstuhl ausgeführt werden können.

§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben

Der Katalog der Vorhaben, die lediglich eine Bauanzeige benötigen, ist um die zwei folgenden Punkte zu ergänzen:

  1. Betriebliche Anpassungen von Gewerbe- & Verkaufsflächen
    Gewerbebetriebe müssen einfach auf Änderungen reagieren können. Bereits kleinste Anpassungen sind heute Bewilligungspflichtig. Insbesondere bei Bauten, die im Rahmen eines Bebauungsplans erstellt worden sind, steht der Bewilligungsaufwand zum Vorneherein in keinem Verhältnis zu betrieblich notwendigen Anpassungen von Gewerbe- & Verkaufsflächen.
  2.  Fassaden- & Dachsanierungen bis 20 cm Dämmstärke und im selben Erscheinungsbild wie bestehend. Das Verfassen eines Baugesuchs durch die Bauherrschaft und die anschliessende Behandlung seitens der Behörde generieren erheblichen Aufwand, ohne dass ein Nutzen ersichtlich wäre. Eine Bauanzeige ist ausreichend und vereinfacht das Verfahren. Sie führt auf beiden Seiten (Bauherrschaft und Behörden) zu einer erheblichen Entlastung.

Für Ihre wohlwollende Aufnahme dieser Anmerkungen dankt der Gewerbeverband im Voraus bestens und steht bei allfälligen Fragen gerne zur Verfügung.

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