Steuererklärung 2022 – Vergessen Sie folgende Abzüge nicht.

Es ist wieder Zeit: Die Einreichung der Steuererklärung 2022 steht bevor. Wie jedes Jahr stellt sich die Frage: Welche Abzüge kann ich geltend machen? Gerne möchten wir Ihnen mit dem folgenden Beitrag einige Hinweise mit auf den Weg geben und wagen einen Exkurs auf die Steuergesetzesrevision 2024 des Kantons Zug.

2. und 3. Säule

Zahlen Sie in die 3. Säule ein? Ihre Zahlungen sind bis maximal CHF 6’883 abzugsfähig (2023: CHF 7’056). Mehrere Vorsorgekonten ermöglichen Ihnen beim Bezug nach der Pensionierung eine gestaffelte Auszahlung und erwirken so Steuervorteile. Ferner können freiwillige Einkäufe in die 2. Säule unbeschränkt abgezogen werden, sofern eine Vorsorgelücke besteht.

Eigenbetreuungskostenabzug

Für eigenbetreute Kinder wird im Kanton Zug ein Abzug von CHF 6’000 (2022) bzw. CHF 6’200 (2023) auf Kantons- und Gemeindeebene genehmigt. Eine Kumulation des Kinderdrittbetreuungskostenabzugs und des Eigenbetreuungsabzugs ist nicht möglich. Erreicht jedoch der Kinderdrittbetreuungsabzug den Betrag von CHF 6’000 nicht, empfehlen wir Ihnen, den Eigenbetreuungsabzug geltend zu machen.

Mieterabzug

Vom Reineinkommen können steuerpflichtige Personen an ihrem Wohnsitz im Kanton Zug für die selbstbewohnte Mietwohnung 30% der Wohnungsmiete (exkl. Nebenkosten), höchstens jedoch CHF 10’100 im Jahr, als Mieterabzug geltend machen.

Abzug des Liegenschaftsunterhalts

Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften können Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds vom Einkommen abziehen, sofern es sich um werterhaltene Massnahmen handelt. Häufig sind auch Investitionen, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen, abzugsfähig – auch wenn sie der Wertvermehrung dienen. Grundsätzlich gilt, den Pauschalabzug geltend zu machen, sofern geringe Unterhaltskosten anfallen. Unser Tipp: Bewahren Sie alle Belege auf und vergleichen Sie die effektiven Abzüge mit dem Pauschalabzug.

Aus- und Weiterbildungskosten

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, welche selbst getragen wurden, können grundsätzlich bis zum Gesamtbetrag von CHF 12’000 abgezogen werden. Dies jedoch nur, sofern ein erster Abschluss auf mindestens Sekundarstufe II vorliegt oder das 20. Lebensjahr vollendet ist.

Fristverlängerung

Für Fristerstreckungsgesuche, die nicht weiter als bis zum 31. Dezember 2023 gehen, werden im Kanton Zug keine Gebühren erhoben. Über den 31. Dezember 2023 hinausgehende Fristverlängerungen unterliegen einer Bearbeitungsgebühr von CHF 35. Diese wird mit der definitiven Steuerrechnung eingefordert.

Ausblick auf die Steuergesetzesrevision 2024 in Zug

Erhöhung der Kinderbetreuungsabzüge

Familien mit Kindern dürfen sich über eine deutliche Erhöhung der Kinderbetreuungsabzüge freuen.

Bisher Neu
Kinderdrittbetreuungskostenabzug CHF 6’000 CHF 25’000
Eigenbetreuungsabzug CHF 6’000 CHF 12’000
Kinderzusatzabzug* CHF 6’000 CHF 12’000

* wird für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in schulischer bzw. beruflicher Ausbildung stehende Kind gewährt, dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person bestreitet

Beibehaltung persönliche Abzüge

Die Höhe der persönlichen Abzüge bleibt für die Steuerperiode 2023 bestehen: Für Alleinstehende CHF 11’100 und für Verheiratete CHF 22’100.

Senkung der Vermögenssteuer

Ab Steuerperiode 2024 dürfen wir mit einer generellen Senkung um 20% des Vermögenssteuertarifes rechnen. Zudem werden die bestehenden Freibeträge wesentlich erhöht:

Bisher Neu
Alleinstehende CHF 101’000 CHF 200’000
Ehepaare bzw. eingetragene Partner/-innen CHF 200’000 CHF 400’000
Minderjährige Kinder CHF 51’000 CHF 100’000

Sie haben Fragen rund um die Steuererklärung und brauchen weitere Tipps? Unsere Expertinnen helfen Ihnen gerne weiter. Weiterführende Informationen rund um das Thema Steuern finden Sie auch auf unserer Homepage: Steuerberatung | Kompetente Steuerberater in Ihrer Nähe – BDO

Kontaktieren Sie unser Expertenteam in Steinhausen.

BDO AG
Dipl. Steuerexpertin,
Lic. iur.
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