STELLENMELDEPFLICHT FÜR ARBEITGEBENDE AB DEM 1. JULI 2018

Die Stellenmeldepflicht für Arbeitgebende wird ab dem 1. Juli 2018 in den Kantonen umgesetzt; diese gilt ausschliesslich für bestimmte Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von acht Prozent oder höher.

Ab Ende April 2018 starten Bund und Arbeitgeberverbände mit der Informationskampagne zum Thema. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug geht dazu spezifisch auf die Unternehmen im Kanton zu.

Vor vier Jahren nahm das Schweizer Volk die Masseneinwanderungsinitiative an. Das Gesetz zur Umsetzung des neuen Verfassungsartikels, auch unter dem Begriff «Stellenmeldepflicht» bekannt, wurde im vergangenen Jahr vom Parlament verabschiedet; die Umsetzung in den Kantonen erfolgt ab dem 1. Juli dieses Jahres. Die Zuger Behörden sind bestrebt, den Mehraufwand für die Arbeitgebenden so gering wie möglich zu halten. Ende April 2018 wird vom Bund, zusammen mit den gesamtschweizerischen Arbeitgeberverbänden, die Informationskampagne «Stellenmeldepflicht für Arbeitgeber» lanciert. Bernhard Neidhart, Leiter Amt für Wirtschaft und Arbeit, erklärt: «Deshalb wird das Amt für Wirtschaft des Kantons Zug ab dem 30. April 2018 auf die Unternehmen im Kanton zugehen, so soll die erfolgreiche
Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebenden und Behörden weitergeführt und gestärkt werden. Wir werden ergänzend zur Kommunikation des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) verschiedene Kommunikationskanäle nutzen, um alle Beteiligten zu informieren z.B. mit Beiträgen in Newsletters von Wirtschafts- und Berufsverbänden, -vereinigungen und -vereinen, im Amtsblatt oder mittels Mail via letztere direkt an die Mitglieder.»

PUBLIKATION DER LISTE DER BERUFSARTEN, DIE DER MELDEPFLICHT UNTERLIEGEN

Die Stellenmeldepflicht gilt ausschliesslich für Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von acht Prozent oder höher (ab dem 1. Januar 2020 gilt ein Schwellenwert von fünf Prozent). Die Liste dieser Berufsarten ist auf www.arbeit.swiss aufgeschaltet. Dies soll den Interessierten ermöglichen, sich ein Bild über die meldepflichtigen Stellen zu machen.

Die entsprechenden Stellen unterliegen einem fünftägigen Publikationsverbot. Dies soll den im RAV gemeldeten Stellensuchenden einen zeitlichen Vorteil verschaffen. Die Arbeitgebenden erhalten innert drei Arbeitstagen nach Meldung der Stelle eine Rückmeldung des RAV bezüglich passender Dossiers von Stellensuchenden.

AKTUELLE INFORMATIONEN AUF PLATTFORM ARBEIT.SWISS

Auf
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht.html
[2] werden laufend aktuelle Informationen bereitgestellt. Die Plattform
[3] ist für die Arbeitgebenden und das RAV die zentrale Plattform zur
Umsetzung der Stellenmeldepflicht.

Weitere Kontakte:

* Bernhard Neidhart, Leiter Amt für Wirtschaft und Arbeit, Tel. 041
728 55 21, bernhard.neidhart@zg.ch
* Bruno Thalmann, Leiter RAV Zug, Tel. 041 728 25 03,
bruno.thalmann@rav.zg.ch

Links:
——
[1] http://www.arbeit.swiss
[2] https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht.html
[3] https://www.job-room.ch/