Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen

Betreibungen einleiten kann in der Schweiz jeder. Die in Betreibung gesetzte Forderung wird vom zuständigen Betreibungsamt grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft. Die Folge: Betreibungen können auch ungerechtfertigt eingeleitet werden. Ärgerlich ist dabei, dass diese bisher im Betreibungsregisterauszug ersichtlich waren.

Eine Person kann in der Schweiz jederzeit von jedermann betrieben werden. Dem Betreibungsregisterauszug kommt in der Schweiz eine grosse Bedeutung zu, vor allem in Bezug auf die Frage, ob eine Person kreditwürdig ist. So ist das Betreibungsregister grundsätzlich öffentlich und jede Person, die ein Interesse glaubhaft machen kann, hat das Recht, Einsicht in den Betreibungsregisterauszug einer anderen Person zu nehmen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Ausnahmen von diesem Recht sieht das Gesetz zwar unter gewissen Voraussetzungen vor, so etwa dann, wenn eine Betreibung nichtig oder aufgehoben worden ist, eine Rückforderungsklage gutgeheissen wurde, oder der Gläubiger die Betreibung von sich aus zurückgezogen hat. Fälle von ungerechtfertigten Betreibungen fielen jedoch bis Ende 2018 nicht unter diese Ausnahmebestimmungen.

Da das Prozessieren mit hohen Kosten verbunden ist, wurden vermehrt Stimmen laut, dass die bis anhin vorhandenen Schuldnerschutz ungenügend seien. So wurde per 1. Januar 2019 ein neues «Schuldnertool» eingeführt. Dieses berechtigt den Schuldner, ein Gesuch um Nichtbekanntgabe zu stellen (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Ein solches Gesuch kann unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden:

Wurde der Schuldner betrieben und hat dieser Rechtsvorschlag erhoben, muss der Schuldner drei Monate  ̶ ab Zustellung des Zahlungsbefehls  ̶ abwarten, bis er beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe stellen kann. Das Gesuch kann entweder mündlich beim Betreibungsamt oder mittels einem zur Verfügung gestellten Formular gestellt werden. Wird das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt, wird es vom Betreibungsamt abgewiesen. Massgebend für die Fristenwahrung ist der Zugang des Gesuchs beim Betreibungsamt und nicht etwa der Poststempel. Für Betreibungen, welche vor mehr als fünf Jahren eingeleitet worden sind, kann ein solches Gesuch nicht mehr gestellt werden, da diese gar nicht mehr im Betreibungsregisterauszug ersichtlich sind.

Die Erhebung des Rechtsvorschlages durch den Schuldner ist eine zwingende Voraussetzung, um ein solches Gesuch überhaupt stellen zu dürfen. Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, weist das Betreibungsamt das Gesuch umgehend ab. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner nur einen Teil der Forderung bestreitet.

Sind die Voraussetzungen für die Stellung des Gesuches erfüllt, setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen an, um zum Gesuch des Schuldners Stellung zu nehmen. Der Gläubiger wird dabei aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass ein Rechtsöffnungsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden sei.

Geht vom Gläubiger keine Stellungnahme ein, so wird das Gesuch des Schuldners gutgeheissen und die Betreibung wird nicht mehr bekannt gegeben und folglich aus dem Betreibungsregister «gelöscht». Zahlt der Schuldner anschliessend die Forderung, wird die Betreibung jedoch als «bezahlt» veröffentlicht.