Lohngleichheitsanalyse
Jeder weiss, alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Gemäss unserer Bundesverfassung (seit 1981) haben insbesondere Mann und Frau Anspruch auf den gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Diese unmissverständliche Regelung konnte allerdings weder mit dem Gleichstellungsgesetz noch mit freiwilligen Massnahmen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vollumfänglich umgesetzt werden. Der Bundesrat beschloss alsdann eine verpflichtende betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse einzuführen.
Per 1. Juli 2020 wird im Gleichstellungsgesetz (GlG) ein neuer Abschnitt 4a eingeschoben. Nach diesen neuen Bestimmungen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche per Anfang des Referenzjahres 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (unabhängig vom Arbeitspensum), eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. Die dazugehörige Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse tritt gleichzeitig in Kraft. Aufgrund einer sogenannten Sunset-Klausel treten die Bestimmungen auf den 1. Juli 2032 allerdings wieder automatisch ausser Kraft.
Ausgestaltung der Lohngleichheitsanalyse
Betroffene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2021 ihre erste Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Der Bund stellt dafür das Analysetool «Logib» sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch für die Prüfer zur Verfügung. Die Analysepflicht wiederholt sich alle vier Jahre, ausser bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder wenn die Lohngleichheitsanalysen zeigten, dass die Lohngleichheit eingehalten wird (die Toleranzgrenze liegt bei 5%).
Im Rahmen der Analyse müssen die Löhne sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens untersucht werden. Es gilt festzustellen, ob systematische Lohnungleichheiten zwischen Mann und Frau bestehen. Die korrekte Durchführung muss von einer unabhängigen Stelle formell überprüft werden. Als Prüfer kommt die Revisionsgesellschaft, eine interne Arbeitnehmervertretung oder eine Organisation nach Art. 7 GlG in Frage. Die Überprüfung hat bis spätestens zum 30. Juni 2022 zu erfolgen. Des Weiteren müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie bei kotierten Gesellschaften die Aktionäre – letztere über den Anhang zur Jahresrechnung – schriftlich bis spätestens zum 30. Juni 2023 über die Ergebnisse der Analyse informiert werden.
Auswirkungen & Folgen
Lohndiskriminierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können weiterhin mit Lohnklagen nach Art. 5 GlG ihre Rechte durchsetzen. Die Lohngleichheitsanalyse kann als Indiz für die Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung angesehen werden. Nicht vorgesehen sind allerdings Bussen oder sonstige Sanktionen, falls die Lohngleichheitsanalyse nicht durchgeführt oder eine Lohndiskriminierung festgestellt wird. Es besteht aber ein erhebliches Reputationsrisiko für Unternehmen, welche die gesetzlichen Pflichten nicht einhalten.