Informationen bezüglich Kurzarbeit
Die Ansprüche werden ausgeweitet für befristetet Arbeitsverhältnisse, Temporärarbeit, Lehrverhältnisse sowie für Angestellte einer eigenen AG oder GmbH.
Der Antrag erfolgt über die Arbeitslosenkasse ALK.
Kurzarbeitsentschädigung
Information des SECO zur Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung:
Informationen
Die Kurzarbeitsentschädigung ist pro Kanton geregelt. Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Link Kanton Zug oder im unten stehenden Text.
Aufgrund der momentanen Lage rund um den Coronavirus können Arbeitgeber, welche mit ihrem Geschäftsmodell betroffen sind, von der Kurzarbeitsentschädigung Gebrauch machen. Folgende Punkte sind zu beachten:
- Die Voranmeldung muss drei Tage vor Beginn der geplanten Kurzarbeit bei uns eintreffen.
- Füllen Sie bitte das Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» aus.
- Verwenden Sie für die Beantwortung der Fragen 9 bis 12 bitte ein separates Blatt. Sie müssen dabei nur folgende Fragen beantworten:
9 a) Tätigkeitsgebiet Ihrer Firma
10 b) Monatliche Umsätze / Honorarsummen in den letzten zwei Jahren
11 a) Begründung für die Kurzarbeit (Zusammenhang zwischen den Arbeitsausfällen, Ihrem Betrieb und dem Auftreten des Coronavirus)
11 c) Wurden Auftragstermine verschoben, wenn ja, warum? Art und Umfang der verschobenen Aufträge. - Sie müssen für die Voranmeldung nicht einreichen: Das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit»
Jedoch muss der Arbeitgeber in der Voranmeldung schriftlich bestätigen, dass alle betroffenen Mitarbeitenden mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden sind sowie eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs beilegen.
Reichen Sie Ihre Voranmeldung bitte ein an:
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitskräfte
Aabachstrasse 5
6301 Zug