GAFI Revision – Was hat sie uns gebracht?

Sind Sie Aktionär oder Verwaltungsrat eines Gewerbeunternehmens? Lesen Sie die nachfolgenden Hinweise zur GAFI-Revision, um zu vermeiden, dass Sie sich strafbar machen. Bitte beachten Sie, dass auch KMU davon betroffen sind.

I. Einführung
Namenaktionäre, die Beteiligungsrechte halten oder erwerben und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent an Stimmrechts- oder Kapitalanteilen erreichen oder überschreiten, müssen innert 30 Tagen der Gesellschaft den Vor- und Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person an den Aktien melden (sog. GAFI-Meldung).[1] Die Unterlassung dieser Meldepflicht kann für den säumigen Aktionär strafrechtliche Folgen haben. Sie führt aber auf jeden Fall zu einer Einschränkung seiner Rechte gegenüber der Gesellschaft. Ob der Aktionär der Meldepflicht nachgekommen ist oder nicht, muss im Aktienbuch ebenfalls mit einer Positiv- oder Negativmeldung vermerkt werden.

II. Verzeichnisführungspflicht der Gesellschaft bzw. des Verwaltungsrates
Die Gesellschaft bzw. der Verwaltungsrat hat die Pflicht das Aktienbuch vorschriftsgemäss zu führen. Dieses sollte bei Aktienübertragungen innert nützlicher Frist aktualisiert werden. Die alten Versionen des Aktienbuches inkl. Übertragungsbelege sind aufzubewahren, um die lückenlose Eigentumskette nachzuweisen. Dies kann insbesondere für spätere Unternehmensverkäufe relevant sein.

III. Strafrechtliche Konsequenzen für den Aktionär
Mit einer Busse wird bestraft, wer vorsätzlich diese Meldepflichten nicht erfüllt. Damit werden neu die Aktionäre sanktioniert, wenn sie sowohl vorsätzlich als auch eventualvorsätzlich ihre Meldepflichten unterlassen oder fehlerhaft erfüllen – d.h. sie haben in Kauf genommen, dass die Meldung nicht oder fehlerhaft erstattet wird. Der Höchstbetrag der drohenden Geldbusse kann dabei CHF 10’000 betragen. Soweit der meldepflichtige Aktionär mit einer Busse von mehr als CHF 5’000 bestraft wird, führt dies zu einem Strafregistereintrag, welcher für zehn Jahre einsehbar bleibt.

IV. Strafrechtliche Konsequenzen für die Gesellschaft bzw. den Verwaltungsrat
Kommt die Gesellschaft bzw. der Verwaltungsrat seiner Pflicht zur ordnungsgemässen Führung des Aktienbuches vorsätzlich nicht nach, kann er ebenfalls mit einer Geldbusse von bis zu CHF 10’000 bestraft werden. Beträgt die Busse für den Verwaltungsrat mehr als CHF 5’000, führt dies zusätzlich zu einem Strafregistereintrag, welcher für zehn Jahre einsehbar ist. Ebenfalls mit Strafe bedroht ist die fehlerhafte Verzeichnisführung. Letztere liegt beispielsweise vor, wenn Aktionäre in das Aktienbuch eingetragen werden, ohne dass dem Verwaltungsrat ein Nachweis über den Erwerb der Aktien vorliegt und der Aktionär nicht rechtmässiger Eigentümer der Aktien ist. Ferner ist auch die Verletzung der Aufbewahrungspflicht dieser Belege strafbar.

V. Gesellschaftsrechtliche Konsequenzen
Aufgrund der Verzeichnisführungspflicht des Verwaltungsrates müssen grundsätzlich alle Namenaktionäre und, sofern erforderlich, die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigen Personen im Aktienbuch aufgeführt werden. Sowohl die gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse an der Generalversammlung als auch die Dividendenauszahlungen erfolgen gestützt auf das Aktienbuch. Sofern eine entsprechende Meldung über die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person fehlt, führt dies zu einschneidenden Konsequenzen. Ohne einen Eintrag über die wirtschaftliche Berechtigung ruhen die Stimmrechte der säumigen Aktionäre und die Vermögensrechte verwirken – d.h. der Aktionäre hat rückwirkend keinen Anspruch mehr auf eine Dividende. Ob der Aktionär seiner Meldepflicht nachgekommen ist, kann durch die eingetragenen Positiv- oder Negativmeldungen schnell überprüft werden.

Vor jeder Generalversammlung muss demnach überprüft werden, welche Aktionäre ihre Stimmrechte ausüben dürfen und welche nicht. Ansonsten könnten die gefällten Generalversammlungsbeschlüsse, an denen sie dennoch abgestimmt haben, anfechtbar werden. Diese Aktionäre haben ferner keinen Anspruch auf eine Dividendenzahlung. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass auch bei nachträglicher Meldung der Anspruch bereits verwirkt ist – d.h. der Aktionär hat keinen rückwirkenden Anspruch auf eine Dividende. Werden Dividenden trotz fehlender Meldung ausbezahlt, sind diese von der Gesellschaft rückforderbar.

VI. Fazit
Aktionäre, die den Grenzwert von 25 Prozent an Stimmrechts- oder Kapitalanteilen erreichen oder überschreiten, werden dringendst dazu angehalten zu überprüfen, ob sie ihren Meldepflichten nachgekommen sind. Ansonsten kann es sein, dass sie ihren Anspruch auf eine Dividende für eine gewisse Zeit verlieren und auch keine Stimmrechte ausüben können.

Neben den drohenden Geldbussen ist die Missachtung der Verzeichnisführungspflicht durch den Verwaltungsrat ein Fehlverhalten, das unter neuem Recht ebenfalls zu einem Organisationsmangel und im schlimmsten Fall zur Auflösung der Gesellschaft führen kann. Die Gesellschaft bzw. der Verwaltungsrat muss daher alle Namenaktionäre im Aktienbuch auf- und nachführen und vermerken, ob eine allfällige Meldung gemäss dem oben genannten Schwellenwert von 25 Prozent erfüllt wird. Ebenfalls sind die strafrechtlichen Konsequenzen sowohl für die Aktionäre als auch für den Verwaltungsrat nicht zu vernachlässigen.

Eine unentgeltliche Vorlage für ein gesetzeskonformes Aktienbuch sowie für eine sog. GAFI-Meldung finden Sie HIER.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[1] Zur Bestimmung und den Berechnungsmethoden der wirtschaftlich berechtigten Person siehe Rudolf/
Landtwing Leupi/Camenisch: Abschaffung der Inhaberaktie, Transparenz im Gesellschaftsrecht. In: Zuger Steuer Praxis, Nr. 73, April 2020, S. 24.