Corona Erwerbsersatzentschädigung: Neue Regeln
Viele Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sind nach wie vor oder erneut von den Massnahmen gegen das Coronavirus stark betroffen, auch wenn sie ihr Unternehmen nicht schliessen müssen. Sie können weiterhin Corona-Erwerbsersatz beanspruchen: Mit dem neuen Covid-19 Gesetz hat das Parlament diese Unterstützung verlängert und ausgeweitet. Der Bundesrat hat am 4. November 2020 die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet. Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021.
Sie müssen für Leistungen nach dem 17. September 2020 immer eine neue Anmeldung einreichen.
Wer hat Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung?
- Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist.
- Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.
- Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihren Betrieb wegen kantonal oder auf Bundesebene festgelegten Massnahmen schliessen müssen.
- Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die vom Veranstaltungsverbot betroffen sind oder deren Veranstaltung wegen kantonal oder auf Bundesebene festgelegten Massnahmen abgesagt wurde.
- Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken müssen und im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben.
Hinweise
Anmeldeformulare:
- 318.755 – Anmeldung Corona Erwerbsersatz bei Quarantäne und Ausfall Fremdbetreuung ab 17. September 2020
- 318.756 – Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020
Weitere Informationen: