Ausgewählte Änderungen im Jahr 2020

Während das Jahr 2020 aus steuerrechtlicher Sicht vor allem von der Umsetzung der Steuerreform und AHV-Finanzierung («STAF») geprägt sein wird, kommt es auch ausserhalb jener Reform zu einigen rechtlichen Änderungen, welche es zu beachten gilt. Besonders erwähnenswert sind hierbei:

Begrenzung des Fahrkostenabzugs: Im Kanton Zug gilt neu ein maximal zulässiger Abzug von CHF 6’000 für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Der Nachweis höherer Kosten steht nicht mehr offen. Bei der direkten Bundessteuer ist weiterhin ein Abzug bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3’000 möglich.

Abziehbarkeit von Energiesparmassnahmen: Als Massnahmenpaket für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 haben die Schweizer Stimmberechtigten am 21. Mai 2017 über das Energiegesetz abgestimmt und dieses angenommen. Ziel des Energiegesetzes ist es, den Energieverbrauch zu senken, die Energieeffizienz zu erhöhen und erneuerbare Energien zu fördern. Die damit einhergehenden steuerlichen Anreize sind auf den 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Neu sind bei Liegenschaften im Privatvermögen auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau abzugsfähig. Darunter fallen die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Zudem können Aufwendungen für energetische Investitionskosten einschliesslich Rückbaukosten auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden vorgetragen werden, soweit sie im angefallenen Jahr steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten.

MWST-Abrechnung: Im Verlauf des Jahres 2020 erfolgt der Wechsel von der Papier- zur Online-Abrechnung. Mit dem Wechsel entfällt die automatische Zustellung der Papier-Abrechnung durch die ESTV. Die Papierabrechnung wird alsdann nur noch auf schriftliches Gesuch hin zugestellt.

Neue Verjährungsfristen: Trotz Verbot beschäftigt die schädliche Wirkung von Asbest bis heute unser Rechtssystem. 2014 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass die Verjährungsfrist bei Asbestopfern zu kurz sei. Neu haben geschädigte Personen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens drei Jahre Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Die absolute Verjährungsfrist ab dem schädigenden Ereignis beträgt neu 20 Jahre.

Zahlreiche weitere Regelungen des obligationenrechtlichen Verjährungsrechts wurden ebenfalls revidiert. So verlängert sich die relative Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatz oder einer Genugtuung sowie auch für Bereicherungsansprüche von einem auf drei Jahre. Eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Änderungen findet sich hier: Revision Verjährungsrecht.

Schwellenwert der Stellenmeldepflicht: Als Massnahme zur Umsetzung der Volksinitiative gegen die Masseneinwanderung müssen Unternehmen in Branchen mit einer hohen Arbeitslosigkeit schon seit 2018, ihre offenen Stellen dem RAV melden. Während fünf Tagen gilt ausserdem ein anderweitiges Publikationsverbot. Seit dem 1. Januar 2020 kommt nun ein tieferer Schwellenwert zur Anwendung. Sämtliche Berufsarten, deren Arbeitslosenquote 5% (bis anhin 8%) erreicht oder übersteigt, werden der Stellenmeldepflicht unterstellt. Die Liste mit den betroffenen Berufsarten findet sich hier: Liste der Berufsarten.